Uptoimmobilien

Stand: 01.10.2025

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage des Maklervertrages geworden. Der Kunde hat die Einbeziehung dieser AGB in den Maklervertrag anerkannt und bestätigt, dass ihm ein Exemplar dieser AGB übergeben wurde oder er auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, diese AGB hier über das Internet unter haushirsch.de/agb einzusehen.

§ 1 Geltungsbereich

Mit der Anforderung eines Exposés unter Kenntnis der bestehenden Provisionsvereinbarung kommt zwischen dem Empfänger des Exposés (Maklerkunde) und Up to Immobilien ein provisionspflichtiger Maklervertrag über das angebotene Objekt zustande. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil dieses Vertrages und gelten mit der Exposéanforderung als vom Maklerkunden akzeptiert.

§ 2 Weitergabeverbot

Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise von Up to Immobilien sind ausschließlich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor erteilt werden muss, an Dritte weiter zu geben. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde auf dieser Grundlage verpflichtet Schadensersatzes in Höhe der Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichte

§ 3 Doppeltätigkeit
Up to Immobilien ist berechtigt, sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer provisionspflichtig tätig zu sein n und ist bei Doppeltätigkeit zu Unparteilichkeit verpflichtet.

§ 4 Eigentümerangaben
Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von ihm, dem Makler, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Makler, der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.

§ 5 Haftungsbegrenzung

Eine Haftung von Up to Immobilien für Schäden, die auf einfache Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren sowie Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, sogenannte Kardinalpflichten, oder auf dem Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften beruhen.

§ 6 Provisionshöhe

Sofern die Firma Up to Immobilien dem Maklerkunden den Abschluss eines Vertrages nachweist oder einen solchen vermittelt, ist vom Maklerkunden eine Käuferprovision in der im jeweiligen Exposé ausgewiesenen Höhe zu entrichten. Der Anspruch auf Zahlung der Provision entsteht unabhängig davon, ob die Leistung durch Nachweis oder Vermittlung erbracht wurde.

§ 8 Entstehung und Fälligkeit des Provisionsanspruchs

Der Anspruch auf Zahlung der Provision entsteht mit dem wirksamen Abschluss des Kauf- oder Mietvertrages und wird nach Rechnungsstellung fällig. Up to Immobilien ist berechtigt, bei Abschluss des Hauptvertrages anwesend zu sein. Sollte der Vertragsabschluss ohne Beteiligung der Up to Immobilien erfolgen, verpflichtet sich der Kunde, der Firma Up to Immobilien unverzüglich Auskunft über den wesentlichen Vertragsinhalt sowie über die zur Berechnung der Provision relevanten Daten zu erteilen.

Für das Entstehen des Provisionsanspruchs ist es ausreichend, dass die Tätigkeit des Maklers mitursächlich für den Abschluss des Hauptvertrages war. Auch wenn der Hauptvertrag zu abweichenden Konditionen abgeschlossen wird oder sich auf ein anderes Objekt desselben von Up to Immobilien nachgewiesenen Vertragspartners bezieht, bleibt der Provisionsanspruch unberührt, sofern das abgeschlossene Geschäft dem ursprünglich angebotenen wirtschaftlich entspricht oder lediglich geringfügig davon abweicht.

Ein Provisionsanspruch besteht daher insbesondere auch dann, wenn anstelle eines Mietvertrages ein Kaufvertrag geschlossen wird, Gesellschaftsanteile statt eines Objektes erworben werden oder umgekehrt, ein Erbbaurecht an die Stelle eines Kaufs tritt oder ein Tauschgeschäft statt eines Kauf- oder Mietvertrages erfolgt.

Der Provisionsanspruch des Maklers gilt auch dann, wenn der Abschluss des Kaufvertrags erst nach Beendigung des Maklervertrags, aber auf Grund der Tätigkeit des Maklers zustande kommt.

Als provisionsbegründeter Hauptvertrag gilt auch der Kauf eines ideellen oder realen Anteils an einem Grundstück oder die Einräumung von Erbbaurechten und Ähnlichem sowie die Einräumung von Gesellschaftsrechten, wenn dies dem in § 1 genannten Zweck wirtschaftlich entspricht. Als provisionsbegründeter Hauptvertrag gilt auch der Vertragsschluss durch eine natürliche oder juristische Person, die zum Kunden in enger oder dauerhafter rechtlicher oder persönlicher Verbindung steht.

Der Provisionsanspruch ist auch dann fällig, wenn der Kunde aufgrund der Tätigkeit des Maklers im Wege der Zwangsversteigerung ein Objekt erwirbt oder wenn Familienmitglieder, Freunde, Bekannte oder Geschäftskollegen das Objekt erwerben. Der Provisionsanspruch behält seine Gültigkeit sowohl im Fall eines Abschluss des Kaufvertrags erst nach Beendigung des Maklervertrags oder in dem Fall, dass noch während einem aktiv gültigen Maklervertrages der Abschluss eines Kaufvertrags stattfindet.

§ 9 Vorkenntnis

Sofern dem Kunden das von Up to Immobilien nachgewiesene Objekt bereits bekannt ist, hat er dies unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Kalendertagen nach Kenntniserlangung, schriftlich mitzuteilen und auf Verlangen von Up to Immobilien entsprechend nachzuweisen. Erfolgt eine solche Mitteilung nicht oder nicht fristgerecht, ist der Kunde verpflichtet, der Up to Immobilien den daraus entstehenden Aufwand als Schaden zu ersetzen, soweit dieser auf die unterlassene oder verspätete Anzeige der Vorkenntnis zurückzuführen ist.

§ 10 Geldwäscheprävention
Wir sind verpflichtet, bei Anbahnung eines konkreten Kaufvertrages im Rahmen der Geldwäscheprävention gemäß Geldwäschegesetz (GWG) die Identität der Vertragsparteien, derer Vertreter und wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und zu speichern. Unsere Vertragspartner sind verpflichtet, uns nach § 11 GWG bei der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung zu unterstützen.

§ 11 Verjährung
Die Verjährungsfrist für alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegen den Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Schadenersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.

§ 12 Gerichtsstand 

Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand Mannheim vereinbart.

§ 13 Verbraucherschlichtungsstelle

Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr eine Plattform zur online-Streitbeilegung zur Verfügung. Verbraucher können diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten nutzen. 
Up to Immobilien ist weder verpflichtet noch dazu bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle gemäß den Regelungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen, sofern es zu einer Streitigkeit aus oder im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis mit einem Verbraucher kommt. 

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollte sich eine oder mehrere Regelungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt eine Vereinbarung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt und den übrigen vertraglichen Absprachen nicht widerspricht. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken.

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